KULTUR- UND TOURISMUSTAXE IN HAMBURG

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat zum 1. Januar 2013 die Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Die Einführung der Steuer ist eine politische Entscheidung, die in der Stadt sehr kontrovers diskutiert wurde und sicher auch in Zukunft noch zu weiteren Diskussionen führen wird. Positiv ist, dass der Senat ein politisches Versprechen abgegeben hat: Die Einnahmen sollen zu 100 Prozent in touristische, kulturelle und sportliche Projekte investiert werden, die dem Image Hamburgs und damit letztlich auch der Tourismuswirtschaft zu Gute kommen. Mit der Einführung der Kultur- und Tourismustaxe fügt sich Hamburg in die Reihe internationaler Metropolen wie New York, Barcelona oder Zürich ein, die diese Abgabe zum Teil schon seit Jahren erheben. Daher ist eine Tourismusabgabe für reiseerfahrene Hamburg-Besucher nichts Neues mehr.

Die „Hamburger Lösung“: Anders als in anderen deutschen Städten und Kommunen soll die Abgabe nicht im großen Haushaltstopf verschwinden. Durch die Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe soll mehr Geld im Kulturbereich, aber auch für Sport-Events und Tourismus-Marketing eingesetzt werden. Von dieser speziellen „Hamburger Lösung“ sollen alle am Tourismus beteiligten Institutionen und somit vor allem auch die Gäste Hamburgs profitieren. Das touristische Gewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg wird in Zukunft die Verantwortlichen an ihrem politischen Versprechen messen und sehr genau auf die Verwendung der Gelder achten.


1. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?

Die Kultur- und Tourismustaxe wird in Hamburg auf Grund des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes erhoben.

2. Was wird besteuert?

Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt, z.B. in Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Ferienwohnungen oder Privatunterkünften. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Auch sogenannte T ageszimmer werden erfasst. Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken.

3. Ab wann wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?

Das Gesetz ist in Hamburg zum 01.01.2013 in Kraft getreten.

4. Von wem wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?

Die Kultur- und Tourismustaxe wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. D.h. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, der die Steuer wiederum dem Übernachtungsgast in Rechnung stellen kann. Es besteht aber keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben.

5. Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert?

Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 01.01.2023 Kultur- und Tourismustaxe abzuführen.

6. Wie wird der Steuersatz berechnet ?

Der Steuersatz berechnet sich nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) für die Übernachtung. Dabei ist eine Staffelung vorgesehen. Die Steuer beträgt je Übernachtungsgast bei einem Nettoentgelt von bis zu

10 €->0 €
25 €->0,50 €
50 €->1 €
100 €->2 €
150 €->3 €
200 €->4 €

Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. Bei einem Nettoentgelt von 45 Euro würde z.B. eine Kultur- und Tourismustaxe von 1 Euro anfallen, bei 130 Euro wären es 3 Euro und bei 280 Euro eine Kultur- und Tourismustaxe von 6 Euro.

Zu beachten ist, dass die Steuer pro Person anfällt, nicht pro Zimmer. Wird ein Zimmer durch mehrere Personen genutzt, ist der Gesamtpreis nach Personen aufzuteilen. Wenn also z.B. zwei Personen ein Doppelzimmer für 100 Euro nutzen, entfällt auf jeden 50 Euro, womit zweimal 1 Euro Kultur- und Tourismustaxe entsteht. Eine abweichende Aufteilung des Zimmerpreises ist zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen, z.B. wenn ein Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern in einem Doppelzimmer übernachtet.

7. Welche Aufzeichnungen müssen für die Kultur- und Tourismustaxe geführt werden?

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. Für minderjährige Kinder in Begleitung eines oder beider Elternteile ist eine Erleichterung vorgesehen: In diesem Fall muss nur die Anzahl der Kinder aufgezeichnet werden.

8. Wie lange müssen die Aufzeichnungen für die Kultur- und Tourismustaxe aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungen der Namen und der Dauer des Aufenthaltes sowie die Belege zum Nachweis einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung einer Übernachtung müssen für vier Jahre aufbewahrt werden. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres in welchem die Steuer entstanden ist. So müssen z.B. die Unterlagen über eine Übernachtung im Juli 2023 bis zum 31.12.2027 aufbewahrt werden (31.12.2023 plus 4 Jahre).

9. Wird die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung separat ausgewiesen?

Dazu besteht keine Verpflichtung. Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung jedoch auf die weitergegebene Kultur- und Tourismustaxe hinweisen, z.B. „Netto Preis Übernachtung 46,- Euro (darin enthalten 1,- Euro Kultur- und Tourismustaxe)“.

10. Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Ausnahmen sind generell nicht vorgesehen. Auch Minderjährige werden erfasst, ebenso Übernachtungen in Jugendherbergen oder Tageszimmer in Stundenhotels. Entscheidend ist allein, dass eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Nur für den absoluten Niedrigpreissektor fällt keine Kultur- und Tourismustaxe an, wenn das Nettoentgelt für die Übernachtung pro Person 10 Euro oder weniger beträgt. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen u.a. in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.

11. Wo bekomme ich weitere Informationen zur Kultur- und Tourismustaxe?

Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formulare erhalten Sie im Internet unter www.hamburg.de/fb/formulare oder über Mein ELSTER www.elster.de

Neben den Steuerformularen einschließlich Anlagen finden Sie auf dieser Seite jeweils die dazugehörigen Merkblätter bzw. Anleitungen.

 

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Quelle: https://www.hamburg.de/fb/zustaendigkeiten-ktt/